Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.10

§ 1.10 – Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord

Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. normal normal Bestimmte Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung dürfen gemäß den Bedingungen nach Anlage 13 dieser Verordnung in einer jederzeit lesbaren elektronischen Textfassung zur Verfügung gestellt werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bestimmte Urkunden und Unterlagen müssen an Bord eines Schiffs vorhanden sein.
  • Diese Dokumente sind auf Anfrage den zuständigen Behörden vorzulegen.
  • Die Urkunden und Unterlagen sind in Anlage 13 der Verordnung aufgeführt.
  • Sie dürfen auch in elektronischer Form bereitgestellt werden.
  • Die elektronische Version muss jederzeit lesbar sein.